Satzung

der Freien Wählergruppe Schifferstadt

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Die Freie Wählergruppe Schifferstadt e. V. (FWG) mit Sitz in Schifferstadt ist ein Zusammenschluss parteipolitisch unabhängiger Bürger/innen, die auf dieser Grundlage die sachgemäße Vertretung aller Einwohner Schifferstadts im Stadtrat anstrebt.

Zweck der FWG ist die Aktivierung der Bürger/innen zur Mitarbeit und zum Wohl des Gemeinwesens und die Wahrung derer Belange im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 2
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ohne Gewinnstreben ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Das Aktivvermögen darf nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer diesbezüglichen Eigenschaft keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/r Bürger/in der Stadt Schifferstadt werden, der bei der nächsten Wahl wahlberechtigt ist und sich zu den in § 1 genannten Ziele bekennt.

Fördermitglied kann jede/r Bürger/in werden, wenn er sich zu den in § 1 genannten Ziele bekennt.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist ausgeschlossen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und Beirat aufgrund eines schriftlichen Antrags.

Mitglieder der FWG Schifferstadt e. V. sind automatisch Mitglieder des Kreisverbandes Freier Wählergruppen Landkreis Ludwigshafen e. V., Mitglieder der Freien Wählergruppe Bezirkstag Pfalz e. V. und Mitglieder des Landesverbandes Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e. V., solange die FWG Schifferstadt e. V. Mitglied der genannten Organisationen ist.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod,
  • Austritt zum Ende des Geschäftsjahres (er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären),
  • Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und Beirat durch Benachrichtigung mittels Einschreibebriefes. Dem ausgeschlossenen Mitglied verbleibt das Recht, gegen den Ausschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig beim nächsten Zusammentritt mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 5
Organe

Mitgliederversammlung

Vorstand, Beirat

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Er besteht aus

  • dem/r Vorsitzenden
  • dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/r Schriftführer/in
  • dem Schatzmeister/in.

Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam; der/die 1. Vorsitzende und der /die 2. Vorsitzende können den Verein auch jeweils allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Richtlinien der Satzung und verwaltet das Vermögen.

§ 7
Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern,
dem Vorstand und bis zu fünf Beisitzer/inne/n.

Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt nach Zeitablauf bis zur Neuwahl im Amt.

Der Beirat hat die Aufgabe, bei wichtigen Angelegenheiten beratend tätig zu sein und insbesondere die in den Stadtrat gewählten Mitglieder in allen bedeutenden kommunalpolitischen Fragen beratend zu unterstützen.

Auf schriftlichen Antrag von drei Beiratsmitgliedern ist eine Beiratssitzung binnen Wochenfrist einzuberufen.

Die Einberufung der Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen, sowie die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter.

Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.

§ 8
Schriftführer/in und Schatzmeister/in

Das vom/von der Schriftführer/in in der Mitgliederverssammlung zu führende Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

Der/die Schatzmeister/in betreibt das Kassen- und Rechnungswesen. Er/sie leistet Zahlung aufgrund einer vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in unterzeichneten Anweisung. Eine Auszahlung an die anweisende Person ist unzulässig.

Die vom/von der Schatzmeister/in jährlich zu legende Rechnung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren/innen überprüft und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 9
Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der FWG ist die Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

Darüber hinaus soll mindestens eine weitere Mitgliederversammlung jährlich einberufen werden.

Eine Mitgliederversammlung ist binnen vierzehn Tagen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in ortsüblicher Weise öffentlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche, die einen Tag nach der Aufgabe zur Post, bzw. der Veröffentlichung zu laufen beginnt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein Einwand erhebt und dies vom/von der Versammlungsleiter/in ausdrücklich festgestellt wird.

§ 10
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit

einfacher Mehrheit über

    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des Beirats

dreiviertel Mehrheit über

  • Satzungsänderungen
  • Auflösung der FWG,

und zwar der anwesenden Mitglieder.

§ 11
Wahlen

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Erreicht keine/r der Kandidaten/innen diese Mehrheit, so ist die Wahl in derselben Sitzung zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird. Bei Bewerber/innen für den Wahlvorschlag zum Stadtrat gilt das Kommunalwahlgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.

Auch wo Gesetz oder Satzung dies nicht vorschreiben, ist geheim zu wählen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

Sollen mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, so sind Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge, ggf. in anderer von der Versammlung bestimmten Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber/innen gekennzeichnet sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeitrag ist bis Jahresende zahlbar.

§ 13
Auflösung

Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung ist vorhandenes Vermögen nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Lebenshilfe e.V. Schifferstadt abzuführen.

Schifferstadt den 17. Februar 2002